94 Rz 49). Sie macht in diesem Zusammenhang konkret geltend, es sei nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 1 und/oder Ziff. 2 ZGB ein Betrag von insgesamt CHF 612'794.63 hinzuzurechnen (act. 94 Rz 50 und Rz 53). Der Kläger bestreitet das Vorliegen von Hinzurechnungswerten und machte zuletzt an der Hauptverhandlung geltend, es sei nichts hinzuzurechnen (act. 92 S. 4). Vorliegend ist aufgrund der beklagtischen Vorbringen zu prüfen, ob bestimmte Vermögenswerte der Errungenschaft des Klägers hinzuzurechnen sind.