vermindert. Dies trotz der Tatsache, dass der Kläger im Jahr 2013 ein Nettoeinkommen von über CHF 130'000.00 (act. 1/10 S. 5) deklariert hat, jedoch ab 1. Juni 2013 unstreitig (fast) keinen Unterhalt an die Beklagte und F.________ bezahlte und überdies auch Mietzinseinnahmen für das gemeinsame Grundstück H.________ einnahm. Der Kläger habe zwischen der Trennung der Parteien vom 1. Juni 2013 bis zur Anordnung der Gütertrennung per 20. Februar 2014 somit beträchtliche Werte der Errungenschaft an für die Beklagte völlig unbekannte Orte verschoben (act. 94 Rz 49).