In diesem Zusammenhang deutete die Beklagte bereits in der Klageantwort an und konkretisierte in der Duplik, was an der Hauptverhandlung unbestritten blieb, dass das auf den Namen des Klägers lautende Vermögen sich gemäss Steuererklärung per 31. Dezember 2012 auf CHF 258'068.00 belief. Nach unstreitig (vgl. act. 93 S. 27) gebliebenen Ausführungen der Beklagten in der Duplik sind die auf den Kläger lautenden Konti in der Steuererklärung 2012 der Parteien mit den Ziff. 1, 3, 6-7, 10, 12, 15-18, 22-24 und 26 bezeichnet (act. 71 S. 87; ES 2014 401, act. 1/12).