Die Beklagte macht zusammenfassend geltend, der Kläger habe seit anfangs 2013, als er seine heutige Lebenspartnerin P.________ kennengelernt habe, eine Vielzahl güterrechtlich relevanter Vermögenstransaktionen gemacht (act. 22 S. 47). In diesem Zusammenhang deutete die Beklagte bereits in der Klageantwort an und konkretisierte in der Duplik, was an der Hauptverhandlung unbestritten blieb, dass das auf den Namen des Klägers lautende Vermögen sich gemäss Steuererklärung per 31. Dezember 2012 auf CHF 258'068.00 belief.