Erst an der Hauptverhandlung machte die Beklagte geltend, die Parteien hät ten über ein gemeinsames Mieterdepot bei der AS.________ verfügt (Konto Nr. .________). Es handelt sich um eine neue Errungenschaftsposition, welche im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels hätte vorgebracht werden können, weshalb diese Position im Betrag von je CHF 1'350.05 als unechtes Novum nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 229 ZPO).