10.1.15 Vermögenswerte Nr. 15 und Nr. 16: Der Kläger hat zwei Vorsorgepolicen bei der U.________ abgeschlossen (Säule 3a; Policen Nr. .________ und .________). Lebensversicherungen mit Rückkaufswert sind in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine besondere Art der Vermögensanlage (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, 1999, Art. 197 ZGB N 70). Die während der Ehe gebildeten Rückkaufswerte der beiden Versicherungen betrugen per 20. Februar 2014 gemäss Schreiben der U.________ vom 10. Oktober 2017 (act. 82/4a) CHF 21'914.00 (= CHF 25'363.00 ./. CHF 3'449.00; Police Nr. .