10.1.2.7 Daneben spekuliert der Kläger in der Replik, dass sich in dieser Liegenschaft noch Mobiliar befände, welches zwischen CHF 30'000.00 und CHF 40'000.00 gekostet habe (act. 66 Rz 62). Weder ist substanziert behauptet worden, um welches Mobiliar es sich handelt, noch kann vom Kaufpreis auf den derzeitigen Wert geschlossen werden, weshalb das angeblich beiden gehörende Mobiliar nicht in der Errungenschaft der Parteien zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung hätte im Übrigen keine Auswirkung auf die Höhe des errechneten Vorschlags, da es sich um hälftige Errungenschaft der Parteien handelt.