10.1.2.5 Mangels Nachweis einer überwiegenden Einlage seitens einer Partei ist da von auszugehen, dass die Einlage von insgesamt CHF 404'562.10 je hälftig erfolgt ist, d.h. zu je CHF 202'281.05. Ein Mehrwert wird vom Kläger zwar behauptet, blieb aber bis zuletzt unbewiesen, insbesondere weil es der Kläger unterlassen hat, den für das beantragte Gutachten zu leistenden Vorschussanteil für die Beweiserhebung zu bezahlen. Mangels eines nachgewiesenen Mehrwerts liegt damit kein zu verteilender Gewinn vor. 10.1.2.6 Nach dem Gesagten beträgt der in der Errungenschaft der Parteien zu berücksi chtigende Betrag somit je CHF 202'281.05.