der darauf vorhanden gewesenen Mittel nicht erstellt. Damit lässt sich die angebliche – vom Kläger behauptete – Überweisung aus den bereits genannten Gründen nicht beweisen. Da der Kläger keinen Beleg eingereicht hat, welcher den Nachweis erbringt, dass die behaupteten CHF 110'000.00 vom erwähnten Eigengutskonto übertragen worden sind, ist infolge Beweislosigkeit davon auszugehen, dass die Einlage des Klägers gesamthaft aus der Errungenschaft erfolgt ist. 10.1.2.4 Die Einlage der Beklagten ist demgegenüber unstreitig ihrer Errungenschaft zuzuordnen.