10.1.2.3 Wiederum blieb unbelegt, dass im Jahr 2008 das auf den Kläger lautende E-Deposito-Konto saldiert und angeblich auf ein Konto bei der AP.________AG Nr. .________ übertragen worden ist. Ebenfalls unbelegt ist, dass das gesamte Guthaben des auf den Kläger lautenden Kontos bei der AP.________AG wieder auf das E-Deposito-Konto des Klägers bei der Z.________AG Nr. .________ rückübertragen wurde. Durch die am 26. Januar 2017 eingereichten Belege, welche eben dieses Konto Nr. .________ betreffen, ist die Eigengutsqualität Seite 37/56