10.1.2.1 Der Kläger macht – wie erwähnt – in der Replik geltend und die Beklagte bestreitet, dass der Kläger im Gegensatz zur Beklagten Eigengut von CHF 200'000.00 in die Liegenschaften I.________ (CHF 110'000.00) und H.________ (CHF 90'000.00) investiert habe. Der Saldo des bereits erwähnten Z.________AG-Kontos habe per Ende 2012 noch CHF 226.00 betragen, weil das Guthaben auf "mein Zahlungskonto" bei Z.________AG transferiert worden und von dort dann im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft I.________ CHF 285'612.10 an die AR.________AG überwiesen worden sei (act. 66 Rz 5.10).