10.1.1.6 Beide Parteien behaupten weiter, sie hätten (mindestens) je CHF 90'000.00 an Barmitteln eingebracht. Wer die verbleibenden CHF 24'000.00 bezahlt hat, wurde bis zuletzt aber nicht ausgeführt. Mangels Nachweis einer überwiegenden Einlage seitens einer Partei ist infolge Beweislosigkeit zu schliessen, dass die Einlage somit je hälftig erfolgt ist, d.h. zu je CHF 102'000.00. Der verbleibende Überschuss von insgesamt CHF 143'985.10 ist als Gewinn im Sinne von Art. 533 OR jedem Gesellschafter als Liquidationsanteil zuzuteilen, d.h. mangels anderer Vereinbarung hälftig zu teilen (= CHF 71'992.55).