Errungenschaftsmittel in der Höhe von CHF 40'000.00 auf sein Konto mit der IBAN .________ übertragen hat und dieser Betrag an die AO.________AG als Anzahlung für die Eigentumswohnung H.________ transferiert wurde (act. 52/66–68). Es ist somit nicht erstellt, dass es sich dabei um Eigengutsmittel handelte. 10.1.1.5 Die Einlage der Beklagten ist demgegenüber unstreitig ihrer Errungenschaft zuzuordnen.