gesamte Guthaben des auf den Kläger lautenden Kontos bei der AP.________AG wieder auf das E-Deposito-Konto des Klägers bei der Z.________AG Nr. .________ rückübertragen wurde. Damit ist nicht erstellt, dass es sich bei dem auf diesem Konto vorhandenen Guthaben um Eigengutsmittel des Klägers gehandelt hat. Da unbelegt geblieben ist, dass es sich bei diesem Guthaben um Eigengut des Klägers gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass der Kläger im März 2010 vom Konto Nr. .________ Errungenschaftsmittel in der Höhe von CHF 40'000.00 auf sein Konto mit der IBAN .