10.1.1.4 Die vom Kläger mit der Klagebegründung eingereichten Belege sind zu prüfen. Wie erwähnt reicht der Kläger zum Beleg im Wesentlichen Auszüge aus den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen der Steuererklärungen der Jahre 2002 bis 2012 ein. Die darin enthaltenen Guthaben und Wertschriften sind mit Ausnahme eines E-Deposito Konto bei der Z.________AG bzw. dem angeblich zwischenzeitlichen Konto bei der AP.________AG abgedeckt. Wie die Beklagte zu Recht anmerkt, geht aus den Belegen nicht hervor, welche Transaktionen auf den besagten Konti des Klägers über die Jahre vorgenommen worden sind.