10.1.1.4 Die Beklagte bestreitet, dass die Investition aus dem Eigengut des Klägers erfolgt sei und macht geltend, dass die erforderliche Transaktionskette nicht belegt sei. Nicht nur seien zahlreiche Positionen in den jeweiligen Wertschriftenverzeichnissen der Steuererklärungen abgedeckt bzw. nicht ersichtlich, sondern aufgrund der Belege unklar, welche Transaktionen auf den besagten Konti des Klägers über die Jahre vorgenommen worden seien. Es werde bestritten, dass der Kläger im Verlauf des Jahres 2010 für den Kauf der Wohnung H.________ Eigengutsmittel überwiesen haben soll (act. 22 S. 61).