Der Kläger reichte zum Beleg im Wesentlichen Auszüge aus dem Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärungen 2002 bis 2012 ins Recht (act. 14/36–46). Mit einer zusätzlichen Eingabe vom 26. Januar 2017 reichte der Kläger weitere Belege ins Recht (act. 52). In dieser Eingabe machte der Kläger ergänzend geltend, er habe am 23. März 2010 aus dem erwähnten Konto-Nr. .________ CHF 40'000.00 auf sein Konto mit der IBAN .________ übertragen. Diesen Betrag habe er dann am 24. März 2010 an die AO.________AG als Anzahlung für die Eigentumswohnung H.________ transferiert.