10.1.1.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist bei Gesamteigentum die einfache Gesellschaft rechnerisch zu liquidieren und dann das Liquidationsergebnis güterrechtlich zuzuordnen (Urteil des Bundesgerichts 5A_646/2012 vom 15. April 2013 E. 3.4 m.H.) . Das vorhandene Gesellschaftsvermögen dient in erster Linie der Tilgung gemeinschaftlicher Schulden und dem Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Art. 549 OR; sog. äussere Liquidation).