10.1.1 Vermögenswert Nrn. 1 und 27: Im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands verfügten die Parteien über eine 3.5-Zimmer-Wohnung H.________ und eine 4.5-Zimmer-Wohnung I.________. Die Parteien hielten beide Wohnungen unstreitig als Gesamteigentümer.