In einem ersten Schritt sind die am 20. Februar 2014 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen, anschliessend ist das Eigengut der Parteien auszuscheiden. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen verfügten die Parteien per 20. Februar 2014 und zum Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Schweizer Franken rechnerisch über folgende Aktiven und Passiven: Nr. Bezeichnung Kläger Beklagte Vermögenswert (Aktiven) / Schuld (Passiven) (Wert in CHF) (Wert in CHF)