Nachfolgend sind gestützt auf die Vorbringen der Parteien und die Akten die jeweiligen Vorschläge zu berechnen. Nach der sog. indirekten Berechnungsweise wird der Vorschlag der jeweiligen Errungenschaft ermittelt, indem bei den Parteien jeweils das Eigengut vom Gesamtvermögen subtrahiert wird (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. A. 2018, Anhang IV, S. 637). In einem ersten Schritt sind die am 20. Februar 2014 bestehenden tatsächlichen und rein rechnerischen Aktiven und Passiven beider Ehegatten aufzuführen, anschliessend ist das Eigengut der Parteien auszuscheiden.