Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung dauerte mithin vom tt.mm.2003 bis und mit 20. Februar 2014. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung relevant sind mithin grundsätzlich nur jene Vermögenswerte und Schulden, die per Datum der Auflösung des Güterstands, d.h. 20. Februar 2014, zu den Gütermassen des Klägers oder der Beklagten gehört haben. Nach der Auflösung des Seite 32/56 Güterstandes entsteht – und zwar auf der Aktiv- und der Passivseite – keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1).