Bei gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist (vgl. Art. 204 Abs. 2 ZGB). Vorliegend wurde die Gütertrennung im Sinne von Art. 247 ff. ZGB mit Entscheid vom 22. Mai 2015 rückwirkend per 20. Februar 2014 angeordnet. Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung dauerte mithin vom tt.mm.2003 bis und mit 20. Februar 2014.