10. In einem zweiten Schritt ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Vorschlag unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile zu berechnen. Innerhalb des Vermögens des gleichen Rechtsträgers, d.h. innerhalb des Frauen- und des Mannesguts, bestehen je zwei Gütermassen, nämlich die Errungenschaft und das Eigengut. Die Errungenschaft besteht gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB aus den Vermögenswerten, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Sie umfasst namentlich seinen Arbeitserwerb (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) und Ersatzanschaffungen für Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff.