Da das Schuldbekenntnis vom Kläger während der Dauer des Güterstands abgegeben wurde, beschlägt die Verpflichtung des Klägers seine Errungenschaft (vgl. Art. 209 Abs. 2 ZGB), weshalb die Forderung dem Eigengut der Beklagten und die Schuld des Klägers in seiner Errungenschaft zu berücksichtigen ist.