Das Schuldbekenntnis reicht als selbständiger Klagegrund aus (Schwenzer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art. 17 OR N 8), weshalb der Kläger – welcher ansonsten keine Einreden gegen diese Forderung erhebt – zur Zahlung der vereinbarten Summe von CHF 15'000.00 zu verpflichten ist. Da mit diesem Betrag eine voreheliche Schuld getilgt werden soll, steht die Forderung dem Eigengut der Beklagten zu. Da das Schuldbekenntnis vom Kläger während der Dauer des Güterstands abgegeben wurde, beschlägt die Verpflichtung des Klägers seine Errungenschaft (vgl. Art.