Ansonsten hätten die Parteien diese Zahlung nicht separat geregelt, sondern dies – wie in Ziff. 8 vereinbart – dem Anwalt überlassen. Ob es sich um ein Darlehen handelt oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Es handelt sich unmissverständlich um ein Schuldbekenntnis des Klägers gegenüber der Beklagten. Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes (Art. 17 OR). Das Schuldbekenntnis reicht als selbständiger Klagegrund aus (Schwenzer, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, Art.