Fr. 15'000.- zusätzlich an C.________ [überweist], das nicht zum gemeinsamen Vermögen gehört". Aufgrund des in Ziff. 8 enthaltenen Vorbehalts betreffend das eheliche Vermögen ist infolge einer systematischen Auslegung zu folgern, dass die zu bezahlenden CHF 15'000.00 nicht das eheliche Vermögen betreffen, sondern eben nicht zum "gemeinsamen Vermögen" der Parteien gehören. Dieser Umstand belegt die beklagtische Behauptung, dass damit eine voreheliche Schuld betroffen ist . Seite 31/56