9.3.4 Die von der Beklagten eingereichte Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2013 ist von beiden Parteien unterzeichnet worden. Der vom Kläger angeführte Vorbehalt betrifft nicht die Vereinbarung als Ganzes, sondern lediglich Ziff. 8, nach welcher die "Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und die Trennung des ehelichen Vermögens […] durch einen Anwalt nächste Woche geregelt [wird]". Unabhängig der von einem Anwalt vorzunehmenden Trennung des ehelichen Vermögens vereinbarten die Parteien in Ziff. 15 der Vereinbarung vorbehaltlos und somit verbindlich, dass "A.________ […] Fr. 15'000.- zusätzlich an C.__