9.3.3 Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushalts können die Ehegatten die Folgen des Getrenntlebens einvernehmlich regeln, ohne eine richterliche Instanz anzurufen. Schliessen die Eheleute über die Trennungsfolgen eine Vereinbarung, ist keine Genehmigung i.S.v. Art. 279 ZPO notwendig, soweit es um Belange geht, die der freien Disposition der Ehegatten unterstehen (Göksu/Heberlein, Handkommentar Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 176 ZGB N 12).