Sie sei unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und die Trennung des ehelichen Vermögens "durch einen Anwalt nächste Woche geregelt" würde. Bekanntlich sei das aber in der Folge nicht geschehen, weshalb ein Eheschutzverfahren habe durchgeführt werden müssen (act. 93 S. 4).