9.3.2 Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte dem Kläger vorehelich ein Darlehen von CHF 15'000.00 gewährt habe. Etwas Entsprechendes gehe aus der eingereichten Vereinbarung nicht hervor. Es sei darin nicht die Rede von einem "Darlehen" sondern davon, dass der Kläger zusätzlich einen Betrag von CHF 15'000.00 an die Beklagte überweise, welcher nicht zum gemeinsamen Vermögen gehöre. Die fragliche Vereinbarung sei jedoch nicht zustande gekommen, bzw. wieder dahingefallen. Sie sei unter dem Vorbehalt gestanden, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und die Trennung des ehelichen Vermögens "durch einen Anwalt nächste Woche geregelt" würde.