9.3 Die Beklagte macht weiter geltend, dass sie dem Kläger vorehelich ein Darlehen von CHF 15'000.00 gewährt habe, welches dieser zurückzuzahlen habe. 9.3.1 Der Kläger habe sich mit Trennungsvereinbarung vom 24. Mai 2013 verpflichtet, dieses Darlehen zurückzubezahlen. Dies habe er jedoch bis heute nicht getan (act. 71 S. 3).