In dieser Höhe bestünde rechnerisch eine Forderung der Errungenschaft der Beklagten gegenüber derjenigen des Klägers. Da die Forderung der Errungenschaft der Beklagten in der Höhe CHF 8'775.00 gleichsam eine Schuld der Errungenschaft des Klägers darstellt und diese Schuld seine Errungenschaft von rechnerisch CHF 17'550.00 auf CHF 8'775.00 mindern würde, würden sich die Forderung der Beklagten aus Errungenschaft und die Errungenschaft des Klägers von jeweils CHF 8'775.00 neutralisieren. Zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff. ZGB kann die Forderung der Beklagten somit unberücksichtigt bleiben.