9.2.3 In den relevanten rund neun Monaten erzielte der Kläger Einnahmen von CHF 17'550.00, welche Errungenschaft darstellen. Würde man einen direkten Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger bejahen, was offen bleiben kann, betrüge der Anspruch rechnerisch CHF 8'775.00 (9 x CHF 1'950.00/2). In dieser Höhe bestünde rechnerisch eine Forderung der Errungenschaft der Beklagten gegenüber derjenigen des Klägers.