9.2.2 Der Kläger stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Mietzinse im Zusammenhang mit der Liegenschaft H.________ stellten keine Frage des Güterrechts dar, sondern des Einkommens. Sie würden schon deshalb nicht zum Güterrecht gehören, weil die fraglichen Einkünfte im Zeitpunkt, als die Gütertrennung erfolgt ist, ebenfalls noch nicht entstanden seien. Dazu komme, dass die Beklagte die Hälfte des Bruttobetrages beanspruche.