Betrifft eine Errungenschaftsschuld eines Ehegatten eine Errungenschaftsforderung des andern, kann sie zufolge Neutralisierung im Rahmen des Beteiligungsanspruches nach Art. 215 ff. ZGB unberücksichtigt bleiben, wenn für die Vorschlagsteilung für beide Ehegatten der gleiche Teilungsschlüssel gilt und kein Ehegatte einen Rückschlag aufweist (Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., Art. 205 ZGB N 27). 9.2 Güterrechtlich relevant ist die von der Beklagten geltend gemachte Forderung betreffend die Vermietung der Wohnung der Parteien H.________ vom 1. Juni 2013 bis zur Auflösung des Güterstands am 20. Februar 2014.