9.1 Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten ihre gegenseitigen Schulden. Art. 205 Abs. 3 ZGB betrifft die Schulden, also spiegelbildlich auch die Forderungen unter den Ehegatten. Dazu gehören nicht nur die Forderungen und Schulden gegenüber Dritten, sondern auch jene gegenüber dem anderen Ehegatten. Sie gehören zu den Aktiven bzw. zu den Passiven des jeweiligen Ehegatten und fallen in eine der beiden Gütermassen (Jungo, Handkommentar Privatrecht, 3. A. 2016 Art. 205 ZGB N 11).