Folglich ist die Fähigkeit des Klägers, eine Kapitalzahlung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 ZGB vorzunehmen, nicht erstellt. Kommt hinzu, dass der Kläger vorliegend aus Güterrecht verpflichtet wird, der Beklagten eine Zahlung von CHF 182'030.00 zu leisten. Folglich sind die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte persönlich in Rentenform auszurichten. 8. Im nächsten Schritt ist die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten vorzunehmen. Bei Scheidung der Ehe wird der zwischen den Eheleuten geltende Güterstand aufgelöst. Die güterrechtliche Auseinandersetzung bildet Teil des Scheidungsverfahrens und Seite 29/56