7.12.3 Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist von der Beklagten zunächst nicht substanziert behauptet worden (act. 22 Rz 36.1–36.2). Die Beklagte reicht aber auch weder Belege ins Recht noch offeriert sie Beweismittel, welche die wirtschaftliche Tragbarkeit einer sol chen Kapitalabfindung belegen könnten. Die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers – insbesondere die Höhe der bestehenden Schulden – sind weitgehend unbekannt. Namentlich geht aus den Akten hervor, dass gegen den Kläger bereits diverse Betreibungsverfahren eingeleitet wurden. Folglich ist die Fähigkeit des Klägers, eine Kapitalzahlung i.S.v.