7.12.2 Die Beklagte machte in der Klageantwort pauschal geltend, die Voraussetzungen sowohl der Leistungsfähigkeit des Klägers als auch das Vorliegen von besonderen Umständen seien klar gegeben (act. 22 Rz 36.2). Demgegenüber bringt der Kläger vor, er sei mit der Kapitalisierung einer anfälligen Rente nicht einverstanden. Die Voraussetzungen dafür wür den nicht vorliegen; er sei nicht leistungsfähig (act. 66 Rz 35).