126 ZGB N 10 m.H.). Voraussetzung ist freilich immer, dass die Leistung einer Abfindung f ür den Verpflichteten wirtschaftlich tragbar ist, wobei er zur Erfüllung seiner Verpflichtung gegebenenfalls auch sein Vermögen anzehren muss (vgl. BGE 129 III 7 E. 3.1.2; Schwenzer/Büchler, Fam- Komm, 3. A. 2017, Art. 126 ZGB N 5). Die Voraussetzungen der Kapitalabfindung sind vom ansprechenden Ehegatten zu beweisen (Art. 8 ZGB).