7.12.1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden (Art. 126 Abs. 2 ZGB). Die Abfindung ist eine grundsätzlich einmalige Kapitalleistung eines Ehegatten an den anderen zur Abgeltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs i. S. v. Art. 125 ZGB. Obschon sich das Gesetz darüber ausschweigt, kann das Gericht eine Abfindung nur auf Antrag eines oder beider Ehegatten und nicht von Amtes wegen festsetzen (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, 6. A. 2018, Art. 126 ZGB N 9).