für den Sohn F.________ aufgrund des Alters von CHF 400.00 auf CHF 600.00 erhöht wurde, sind die Unterhaltsbeiträge damit wie folgt aufzuschlüsseln: für das Kind F.________ (Barunterhalt) CHF 1'600.00 zzgl. allfälliger Familienzulage und für die Beklagte persönlich CHF 1'411.10. 7.12 Die Beklagte verlangt vorliegend die Festsetzung einer Abfindung i.S.v. Art. 126 Abs. 2 ZGB.