7.11 Es kann somit festgehalten werden, dass bei der Beklagten und Sohn F.________ bei einem monatlichen Bedarf von CHF 6'793.10 und einem Einkommen von CHF 3'782.00 (inkl. Kinderzulagen) ein monatliches Manko von CHF 3'011.10 resultiert. Mit einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens CHF 12'752.50 ist der Kläger in der Lage, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten und – soweit erforderlich – für den Unterhalt der Beklagten und seinem Sohn F.________ aufzukommen. Unter Berücksichtigung, dass der monatliche Grundbetrag Seite 28/56