• Fremdbetreuung F.________ (Tagesschule): Für die Fremdbetreuung von F.________ macht die Beklagte einen Betrag von CHF 300.00 geltend. Der Kläger bestreitet zwar nicht die monatlichen Kosten, sondern macht geltend, dass die Fremdbetreuung aufgrund des Alters von F.________ nicht mehr nötig sei (act. 93 Rz 107). Da der Kläger sich nicht um die Betreuung von F.________ kümmert und die Beklagte darauf angewiesen ist, zur Bestreitung des Unterhalts in einem 50%-Pensum zu arbeiten, ist sie weiterhin auf eine Fremdbetreuung des Sohnes F.___