• Krankenkasse/Gesundheitskosten: Die Krankenkassenkosten in der Höhe von insgesamt CHF 587.10 für die Beklagte (CHF 471.15) und für F.________ (CHF 115.95) sind belegt und werden vollumfänglich berücksichtigt, obschon es sich bei der VVG-Prämie um eine Seite 27/56 Privatversicherung handelt (act. 71/96; Jahr 2017). Die Beklagte macht weitere Gesundheitskosten von CHF 370.00 geltend, welche vom Kläger bestritten werden (act. 93 Rz 105). Die geltend gemachten monatlichen Mehrkosten blieben bis zuletzt unbelegt und sind folglich nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen.