Die ermittelte Sparquote und der von den Parteien geltend gemachte Bedarf lässt darauf schliessen, dass die Familie vor der Trennung der Ehegatten keinen übermässig hohen Lebensstil gepflegt hat, welcher eine Erweiterung des Grundbetrags erfordern würde. Hingegen sind aufgrund der guten wirtschaftlichen Verhältnisse die von der Beklagten geltend gemachten Auslagen für Nebenkosten, Strom, Telefon/Internet/Billag/Mobiliarversicherung, Gesundheit sowie Freizeit zusätzlich zum Grundbetrag zu berücksichtigen, sofern sie ausgewiesen sind.