In diesem Betrag sind grundsätzlich die Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche (einschliesslich deren Instandhaltung), Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles (Telefon, Radio/TV usw.) sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. enthalten. Die ermittelte Sparquote und der von den Parteien geltend gemachte Bedarf lässt darauf schliessen, dass die Familie vor der Trennung der Ehegatten keinen übermässig hohen Lebensstil gepflegt hat, welcher eine Erweiterung des Grundbetrags erfordern würde.