Beide Parteien stützen sich vorliegend auf die Ausführungen und die Bedarfsberechnung im Eheschutzverfahren, weshalb es sich in methodischer Hinsicht rechtfertigt, die betreffenden Zahlen auch im Rahmen der Scheidungsunterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Insbesondere kann festgestellt werden, dass der Kläger den von der Eheschutzrichterin festgestellten Bedarf in der Höhe von CHF 6'554.00 pro Monat ausdrücklich anerkennt (vgl. act. 93 S. 25: "die Beklagte [kann] keinen höheren Bedarf geltend machen kann als dies der Eheschutzrichter festgelegt hat."). Die Beklagte macht vorliegend einen höheren monatlichen Bedarf für sich uns F._____